Stephan Zalud zum Vorstand berufen
Hermann Groß zum Ehrenmitglied des Stiftungsrates ernannt
Die Stiftung Wermelskirchen Königstein
im Sinne von Christoph Wermelskirchen
Die Stiftung Wermelskirchen Königstein wurde am 12. Dezember 2000 von Christoph Wermelskirchen gegründet, um christliche Verkündigung, Jugendarbeit, Bildung und soziales Engagement zu fördern. Mit der Stiftung hat Christoph Wermelskirchen zum Übergang in das 21. Jahrhundert den Grundstein für die zukünftige Verwendung seines Familienvermögens gelegt. Die Stiftung ist vom Regierungspräsidium Darmstadt genehmigt worden. Seit dem Tod von Christoph Wermelskirchen im Juli 2005 wird sie von einem Vorstand, begleitet durch einen Testamentsvollstrecker und einen Stiftungsrat, geführt.
Aus dem christlichen Grundverständnis des Stifters heraus ist die Stiftung tätig. Die Stiftung Wermelskirchen Königstein unterstützt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie stellt ohne Rechtsanspruch auf Leistung Mittel für Projekte zur Verfügung, die Christoph Wermelskirchen in der Stiftungsverfassung festgelegt hat:
Förderung der Erziehung und Bildung der katholischen Jugend an Schulen, der katholischen Studenten sowie der Erwachsenenbildung
Förderung des christlichen Menschenbildes in Bildung und Wissenschaft durch interdisziplinäre Begegnungen, Forschungen und Vorträge
Förderung der christlichen Verkündigung und katholischen Seelsorge, insbesondere der Gehörlosenseelsorge
Förderung der ambulanten Krankenpflege in Königstein und Umgebung
Förderung häuslicher ambulanter und stationärer Sterbebegleitung
Förderung sozialer Einrichtungen in Königstein und Umgebung
Die Stiftung Wermelskirchen Königstein ist offen für zusätzliche Projekte und Förderungen. Sollten Sie für ein Projekt, das den Kriterien der Stiftungsverfassung entspricht, finanzielle Unterstützung benötigen, laden wir Sie ein, der Stiftung das beabsichtige Projekt mit entsprechenden Unterlagen vorzustellen. Die zuständigen Gremien beurteilen, ob das Projekt den Zielen, die durch die Stiftungsverfassung verbindlich vorgegeben sind, entspricht und entscheiden dann über eine mögliche finanzielle Förderung. Die Stiftung bittet aber um Verständnis, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.